AGB
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§1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Typen von Verträgen zwischen dem Garten- und Landschaftsbau Ibishi, Inh. Ragip Ibishi, Wolfsacker 1b, 38444 Wolfsburg (im Folgenden: Garten- und Landschaftsbau Ibishi) und dem Vertragspartner. Der Vertrag unterliegt vollständig dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Subsidär gelten die Regelungen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit individualvertragliche Absprachen oder diese Allgemeine Geschäftsbedingungennichts anderes vorsehen. Dies gilt auch für später geschlossene Folgegeschäfte und zusätzliche Absprachen, die i unmittelbarer Verbindung zum Vertragsgegenstand stehen.
§2. Angebot, Abschluss und Vertragsabwicklung
Angebote erfolgen freibleibend. Der Vertrag wird für den Garten- und Landschaftsbau Ibishi erst mit schriftlicher Annahme verbindlich. Sämtliche Muster und Proben werden als unverbindliche Rahmenangaben geliefert. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Vertragspartners nach Vertragsschluss ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Maurer-, Stemm-, Verfugungs-, Versiegelungs- und solche Arbeiten, die aufgrund der nachträglichen geäußerten Vorstellung des Vertragspartners vor Ort ausgeführt werden. Ferner gilt dies insbesondere für Gerüstarbeiten oder das Verlegen elektrischer Leitungen. Wenn eine solche Mehrvergütung erforderlich wird, teilt dies der Garten- und Landschaftsbau Ibishi dies dem Vertragspartner unverzüglich mit.
Der Garten- und Landschaftsbau Ibishi kann von der individualvertraglich vereinbarten Frist für die Vertragsdurchführung, bei Bauvorhaben also die Bauzeit, abweichen, wenn dies nach den Umständen erforderlich ist. Erforderlich ist eine solche Anpassung insbesonders, wenn der Vertragspartner die zügige und reibungslose Vertragsdurchführung behindert, der Vertragspartner seinen sonstigen, in §6 exemplarisch festgehaltenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, aufgrund von größeren Mengenänderungen, Änderungen und zusätzlichen Leistungen ein Mehraufwand entsteht oder bei Bauvorhaben etwa die Beschaffenheit des Bodens von der vom Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit abweicht.
§3. Vergütung, Abrechnung und Fälligkeit
Zusätzlich zu den in §2 genannten Posten berechtigen kurzfristige Erhöhungen in den Material-, Lohn-, Energiekosten den Garten- und Landschaftsbau Ibishi zur Nachbelastung in Höhe der entstandenen Mehrkosten. Eine solche Nachbelastung findet jedoch nicht bei solchen Preissteigerungen statt, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschlusseintreten. Sollten Nachbelastungen zulässig und erforderlich sein, teilt der Garten- und Landschaftsbau Ibishi dies dem Vertragspartner unverzüglich mit. Sämtliche Preisangaben verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung für die erbrachten Leistungen ist grundsätzlich nach Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den Garten- und Landschaftsbau Ibishi als Schlusszahlung zu erbringen. Die Schlussrechnung wird unmittelbar nach Stellung der Abschlussrechnung fällig.
Abweichend hiervon kann der Garten- und Landschaftsbau Ibishi fordern, wenn dies nach Umständen zulässig ist. Zulässig ist die Forderung von Abschlagszahlungen insbesondere, wenn die Vertragsleistungen des Garten- und Landschaftsbau Ibishi aus mehreren selbstständigen Leistungen besteht. Als selbstständig gelten insbesondere solche Leistungen, die als eigener Posten im Auftrag ausgeführt sind. Ferner sind solche Leistungen selbstständig, die zeitlich und räumlich unabhängig von den sonstigen vertraglichen Leistungen erbracht werden können. Die Abschlagszahlungen werden auf Antrag des Garten- und Landschaftsbau Ibishi fällig und sind in möglichst kurzen oder zu vereinbarten Terminen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsmäßigen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages zu gewähren. Der Garten- und Landschaftsbau Ibishi weist die Leistungen durch eine prüfbare Aufstellung in Textform nach. Die Erbringung von Abschlagszahlungen können auf Verlangen des Garten- und Landschaftsbau Ibishi mit einer Teilabnahme der unabhängigen Leistung einhergehen (siehe §6).
Unabhängig von Schluss- und Abschlagszahlungen können auch nach Vertragsabschluss Vorauszahlungen in Textform vereinbart werden, Diese sind insbesondere zu leisten, wenn diese zur Deckung von Material- und Arbeitskosten notwendig sind. Hierfür ist auf Verlagen des Vertragspartners ausreichende Sicherheit zu leisten; $632a Abs. 3,4 BGB gilt mutatis mutandis.
Abschlags- und Vorauszahlungen werden mit der Endrechnung verrechnet. Alle Zahlungen sind unverzüglich zu leisten. Nicht vereinbarte Skontozahlungen sind unzulässig. Zahlt der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so erfolgt durch den Garten- und Landschaftsbau Ibishi nach zwei Wochen eine Mahnung. Durch die Mahnung tritt Verzug im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB ein. Der Verzug tritt unabhängig hiervon aber auch nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Schlussrechnung ein (§286 Abs. 3 S. 1 BGB). Der Garten- und Landschaftsbau Ibishi ist berechtigt, Zinsen in der in § 288 Abs. 1 BGB genannten Höhe zu verlangen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen Verbraucher, gilt die Verzinsung der § 288 Abs. 2 BGB. Das Recht, Schadensersatz wegen Verzuges geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
§ 4. Baumaterialien und Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Baumaterialien oder sonstige Waren verbleiben im Eigentum des Garten- und Landschaftsbau Ibishi, bis der Vertragspartner sämtliche fällige Forderungen aus bestehenden geschäftlichen Verbindungen zwischen dem ihm und dem Garten- und Landschaftsbau Ibishi beglichen hat. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder dem Verzug, bzw. der Unterlassung von Mitwirkungspflicht des Geschäftspartners, ist der Garten- und Landschaftsbau Ibishi zur Rücknahme der Baumaterialien berechtigt und der Geschäftspartner zur Herausgabe verpflichtet.
In der Rücknahme bzw. in der Pfändung der Baumaterialien durch den Garten- und Landschaftsbau Ibishi liegt, sofern anderes nicht durch gesetzliche Bestimmungen angeordnet ist, die Erklärung des Rücktrittes durch den Garten- und Landschaftsbau Ibishi nur dann vor, wenn der Garten- und Landschaftsbau Ibishi dies ausdrücklich und in Textform erklärt. Pfändungen oder sonstiges Eingreifen Dritter in die Baumaterialien hat der Vertragspartner dem Garten- und Landschaftsbau Ibishi unverzüglich mitzuteilen.
Werden dien Baumaterialien durch den Garten- und Landschaftsbau Ibishi, den Besteller oder einen Dritten im Sinne des § 950 BGB verarbeitet, so erfolgt dies für den Garten- und Landschaftsbau Ibishi als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne jedoch den Garten- und Landschaftsbau Ibishi zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung. Werden Baumaterialien hingegen mit anderen, nicht mit dem Garten- und Landschaftsbau Ibishi nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Garten- und Landschaftsbau Ibishi Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnisdes Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne unserer Geschäftsbedingungen.
Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen neuen Sache verbunden oder vermischt und ist hierbei die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Garten- und Landschaftsbau Ibishi anteilig Miteigentum überträgt, soweit ihm die Hauptsache gehört. Bei einer Verbindung der Baumaterialien mit einem Grundstück gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Naturstein unterliegt natürlichen Schwankungen in Farbe und Struktur. Abweichungen gegenüber Mustern oder bei Nachlieferungen sind möglich und kein Reklamationsgrund. Hierzu gehören auch umweltbedingte Farbänderungen. Bei Lieferungen von Betonwaren müssen wir uns Farbabweichungen vorbehalten. Farbabweichungen bzw. Zementausblühungen berechtigen zu keiner Beanstandung.
§ 5. Gewährleistung, Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche
Der Garten- und Landschaftsbau Ibishi gewährleistet dem Vertragspartner im Falle eines Mangels die gesetzlichen Sach- und Rechtsmängelgewährleistungsrechte, sofern die folgenden Bestimmungen diese nicht modifizieren. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Vertragspartners, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Baumaterialien oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, haftet der Garten- und Landschaftsbau Ibishi nicht. Inbegriffen sind auch sämtliche Baumaterialien, wie z.b. Pflastersteine, Natursteine, Zäune, Pflanzen, etc. Ist die Planung, auf der der Vertrag beruht, fehlerhaft gewesen, stellt die (bau-)technisch richtige oder andersweitig zwingende
Abweichung vom Fehlerhaften Plan in der Ausführung keinen Sachmangel dar. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Abnahme schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Bei begründeter Beanstandung steht dem Besteller nach Wahl des Garten- und Landschaftsbau Ibishi ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der Ware zu. Führt die Nachbesserung oder Ersatzleistung innerhalb einer zumutbaren Frist nicht zum Erfolg, kann der Besteller Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ist der Besteller Kaufmann, liegt die Entscheidung hierüber bei dem Garten- und Landschaftsbau Ibishi. Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich durch die Geschäftsführung des Garten- und Landschaftsbau Ibishi zugesichert worden ist.
Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht 2 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung. Für unabhängige Leistungen beginnt sie jedoch mit bereits mit der Teilabnahme(siehe§6).
Über die Mängelgewährleistung hinaus haftet der Garten- und Landschaftsbau Ibishi unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Garten- und Landschaftsbau Ibishi, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Garten- und Landschaftsbau Ibishi, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Garten- und Landschaftsbau Ibishi auf vorhersehbare Schäden beschränkt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vertragsleistung bestehen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§6. Mitwirkung des Vertragspartners und Abnahme
Zu den Mitwirkungspflichten im Sinne des §642 Abs. 1 BGB gehört insbesondere, dass der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Pläne für die Ausführung umsetzbar und vollständig vorzuhalten hat. Dies gilt insbesondere für Kabel- und Leitungspläne. Für den Fall, dass die Planungsunterlagen unvollständig sind und/oder nicht rechtzeitig vorliegen, ist der Vertragspartner zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet, die dem Garten- und Landschaftsbau Ibishi hieraus entstehen. Hat sich der Garten- und Landschaftsbau Ibishi vertraglich zur Übernahme von planungsleistungen verpflichtet, ist der Vertragspartner verpflichtet, eine effiziente Durchführung der Planung zu ermöglichen, indem er insbesondere die erforderlichen Angaben unverzüglich erbringt. Dem Garten- und Landschaftsbau Ibishi steht bei Unterlassung der Mitwirkung durch den Vertragspartner gem. §643 BGB ein Kündigungsrecht zu. Sollte es für die effiziente Vertragsdurchführung nötig sein, das im Eigentum des Vertragspartners stehende Gegenstände, etwa Pflanzen, zeitweise versetzt werden, verpflichtet dies den Garten- und Landschaftsbau Ibishi nicht, für Unterhaltung und Pflege dieser Sachen Sorge zu tragen.Insofern die Fertigstellung eines Werkes
Vertragsgegenstand ist, ist der Vertragspartner nach Fertigstellung unverzüglich zur Abnahme und zur Unterzeichnung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls verpflichtet. Eine konkludente Abnahme im Sinne des §640 Abs. 1 S. 1 BGB liegt aber bereits in der rügelosen Inbesitznahme des Werkes. Erfolgt eine Abnahme nicht ausdrücklich oder konkludent, so gilt nach einem Ablauf von zwei Wochen das dasd Werk als abgenommen im Sinne von §640 Abs. 1 S.1 BGB.Werden für einzelne unabhängige Leistungen Abschlagszahlungen verlangt (siehe §3), ist der Garten- und Landschaftsbau Ibishi berechtigt, eine Teilabnahme bezüglich dieser unabhängigen Leistung zu verlangen. Mit der Teilabnahme geht die Gefahr gem. §644 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Vertragspartner über. Bezüglich der Teilabnahme gelten die obigen Vorschriften über die Abnahme entsprechend.
§7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Arten gerichtlicher Auseinandersetzungen ist für beide Teile Wolfsburg. Der Erfüllungsort ist grundsätzlich der Wohnort des Leistungsgläubigers, bei der Erbringung von Werkleistungen hingegen der Belegenheitsort der Sache.
§8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder sich nach Abschluss des Vertrages als unwirksam oder nicht durchführbar erweisen, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An der Stelle der betroffenen Bestimmung soll diejenige Regelung treten, die durchführbar und wirksam ist und in ihrer Wirkung der rechtlichen und wirtschaftlichen Zielsetzung der Vertragsparteien am nächsten kommt, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. nicht durchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Für den fall der Lückenhaftigkeit der vertraglichen Bestimmungen gilt entsprechendes. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaften von Stoffen und Bauteilen, für die allgemein gültige Prüfungsverfahren bestehen, und über die Zulässigkeit oder Zulässigkeit der bei der Prüfung verwendeten Maschinen oder angewandte Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich. Die Kosten trägt die unterliegende Partei.
Verwendet der Vertragspartner ebenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen werden diese nicht Teil des Vertrages, es sei denn, dass dies schriftlich durch den Garten- und Landschaftsbau Ibishi bestätigt wird.